3. Waffenrechtsänderungsgesetz

Liebe Schützinnen und Schützen,

seit Februar 2020 ist das 3. Waffenrechtsänderungsgesetz in Teilen in Kraft,
die übrigen Änderungen gelten ab 1. September 2020.
Aus diesem Grunde möchte ich hier die wichtigsten Themen für uns Schützen zusammenfassen und darstellen;
dies ist unter anderem auch in der DWJ 08/2020 nachzulesen, so wie auch unter https://www.bmi.bund.de

Was hat sich geändert:

  • Zuverlässigkeit als Anforderung zum Waffenerwerb
    • diese Regelung gab es immer schon
    • neu ist, dass auch Personen als unzuverlässig gelten können, die:
      • Mitglieder einer Vereinigung sind, die Verfassungsfeindliche Ziele verfolgt oder unterstützt, auch wenn diese Vereinigung noch nicht verboten ist
      • Mitglieder von Rockerbanden
      • Reichsbürger
      • Selbstverwalter
    • hierzu gibt es eine zusätzl. Pflicht für die Waffenbehörden, die zuständigen Verfassungsschutzbehörden einzuholen,
      wenn eine waffenrechtliche Erlaubnis erstmals oder ein Hinzuerwerb von Waffen beantragt wird

  • Bedürfnisprüfung
    • die bisherige Regel, Bedürfnisprüfung in den ersten 3 Jahren nach dem ersten Waffenerwerb, entfällt
    • Jetzt wird im 5-ten und 10-ten Jahr nach dem ersten Waffenerwerb das Weiterbestehen des ursprünglichen Bedürfnisses bei der örtlichen Waffenbehörde geprüft, ist das Bedürfnis entfallen, kann ein Widerruf erfolgen
    • sind seit der ersten Eintragung einer Schusswaffe oder der erstmaligen Ausstellung eines Munitionserwerbes mehr als 10 Jahre vergangen, reicht eine Bescheinigung des Schützenvereines als Nachweis
    • als Bedürfnisnachweis bis zum Erreichen der 10-Jahresfrist nach der ersten Eintragung einer Schusswaffe gilt folgende Regelung:
      • für die Überprüfung nach 5 Jahren, sind für den Zeitraum des 4-ten und 5-ten Jahres Nachweise zu erbringen
      • für die Überprüfung nach 10 Jahren, sind für den Zeitraum des 9-ten und 10-ten Jahres Nachweise zu erbringen
      • Nachweise: sind mit mindestens einer der im Besitz befindlichen Waffe (je Waffengattung) einmal pro Quartal oder sechsmal jährlich zu erbringen
      • besitzt der Schütze sowohl Lang- als auch Kurzwaffen, ist der Nachweis für jede Waffengattung getrennt zu erbringen
      • eine Bestätigung hierfür wird bis 31.12.2025 durch den Verein erfolgen, anschließend über den Dachverband oder Landesverband
    • zusätzl. kann die Waffenbehörde ein persönliches Erscheinen in begründeten Einzelfällen anordnen; z.B. merkliche Probleme mit der Motorik, schwere Geistige Mängel usw.
    • die Bedürfnisprüfung für den Erwerb einer Waffe bleibt unverändert; 1 Schießtermin pro Monat oder 18 Termine im letzten Jahr vor Beantragung, 12 Monate sind nachzuweisen; Coraona-Bedingt gilt derzeit nur die Regelung: 18 Termine im letzten Jahr vor einer Waffenbeantragung

  • Wesentliche Teile
    • Waffengehäuse werden wesentliche Waffenteile; dadurch werden bislang freiverkäufliche Waffengehäuse erlaubnispflichtig;
      > Anmeldepflicht bis 1. September 2021
    • Gehäuse von Kriegswaffen (auch ohne jegliche Inhalte) werden verbotene wesentliche Waffenteile
    • der Begriff „führendes wesentliches Teil“ wurde eingefügt;
      siehe hierzu auch: https://www.bka.de
      d.h., der Austausch eines solchen Teiles und Ersetzung durch ein neues Teil soll eine Neuherstellung darstellen und eine Anmeldepflicht auslösen, obwohl das alte und das neue Teil identisch sind

  • Magazinregelung
    • Die Regelung gilt generell nur für Magazine für Zentralfeuermunition
    • Max. 10 Schuss bei Langwaffen, auch bei Repetierer !!
    • Mehr als 20 Schuss bei Kurzwaffen
    • Maßgeblich ist der Magazinkörper, der nicht mehr als die vorgenannten Patronen aufnehmen darf
    • Bei fest eingebauten Magazinen gilt dieses Verbot nur für Selbstladelangwaffen, nicht für Repetierer
    • Zu messen ist die Kapazität in dem Kaliber welches der Hersteller bestimmt hat,
      z.B. wird eine Selbstladeflinte im Kaliber 12/76 auch nicht mit einer kürzeren Patrone gemessen
    • Für Magazine, die sowohl in Lang- wie auch in Kurzwaffen verwendbar sind wurde bestimmt, das diese grundsätzl. als Kurzwaffenmagazin angesehen werden; es sei denn, wenn der Besitzer auch über eine Langwaffe verfügt in der das Magazin ebenfalls verwendet werden kann, dann darf lediglich ein Magazin mit max. 10 Schuss besessen werden
    • Für Altbesitzer, die bereits vor dem 13.6.2017 größere Magazine besessen haben gibt es die Möglichkeit, ab dem 1.9.2020 bis 31.8.2021 die Magazine bei der örtlichen Waffenbehörde anzumelden, diese sind dann keine verbotenen Gegenstände mehr und können weiter zum Schießen verwendet werden
      > siehe hierzu das Formblatt „Anmeldung Landratsamt Traunstein“ (der Magazinerwerb wird, wenn kein Kaufdatum nachweisbar ist, dem Waffenerwerb gleichgestellt)
    • Verbotene Magazine, welche nach dem 13.6.2017 erworben wurden müssen beim Bundeskriminalamt (BKA) angemeldet werden https://www.bka.de
    • Verbotene Magazine können bis 31.08.2020 jedoch weiterhin noch legal erworben werden
    • Verbotene Magazine müssen in einem Schrank der Klasse 0 oder höher gelagert werden
    • Benötigt jemand nach dem 01.09.2020 größere Magazine (Verbotene), muss beim BKA eine Ausnahmegenehmigung nach § 40 Abs. 4 WaffG beantragt werden
    • Hinweis:
      wer Kurzwaffenmagazine mit 11 – 20 Schuss Kapazität besitzt, für die es eine Langwaffe gibt, die man vielleicht einmal kaufen möchte, sollte diese Magazine ebenfalls bis 1. September 2021 anmelden

Nochmals:

Magazine bitte frühestens ab dem 1. September 2020 anmelden. Die Anmeldefrist läuft auch erst am 1. September 2021 ab. Es gibt also keinen Grund, jetzt schon aktiv werden zu wollen.

  • Salut- und Deko-Waffen
    • Salutwaffen sind nun der Kategorie zuzuordnen, der die jeweiligen scharfen Waffe vor dem Umbau zuzuordnen war, dies macht den Umgang mit Salutwaffen erlaubnispflichtig, somit sind diese dann beim Landratsamt anzumelden und man erhält dafür eine WBK
    • bei Deko-Waffen ist der Umgang und Besitz weiter frei
    • bei Deko-Waffen muss ab 1. September 2020 der Erwerb, die Vernichtung oder ein Abhandenkommen an die Waffenbehörde gemeldet werden
    • bei Salut- und Deko-Waffen besteht keine gesonderte Aufbewahrungspflicht
    • als Anscheinswaffe dürfen diese aber nur in einem verschlossenen Behältnis transportiert werden

  • Spielzeugwaffen
    • hier bleibt es bei der alten 0,5-J-Grenze, wie bisher auch

  • Regelungen für Jäger
    • Schalldämpfer für Zentralfeuerwaffen können mit gültigem Jagdschein ohne Nachweis erworben werden, zu Besitzen und zur Jagdausübung geführt werden bei Erwerb ist binnen 14 Tagen dieser in der WBK einzutragen
    • der Erwerb von Nachtsichtvorsätzen und Nachtsichtaufsätze ist erlaubt, ebenso die jagdliche Verwendung
    • der Erwerb von Nachtzielgeräten (mit integrierter Zielvorrichtung) bleibt verboten

  • Waffen- und Messerverbotszonen
    • wenn diese eingerichtet wurden, besteht das Verbot für das Führen von Messern mit einer feststehender oder feststellbarer Klinge über 4 cm Länge
    • die Landesregierungen haben eine Ausnahme für das Mitführen eines Messers vorzusehen, wenn für das Mitführen ein berechtigtes Interesse vorliegt, z.B. bei:
      • Inhaber waffenrechtlicher Erlaubnisse
      • Anwohner, Anlieger
      • Handwerker, Händler und Gewerbetreibende
      • Anglern

Sollte zu diesem Themenkreis noch zusätzliche Fragen geklärt werden müssen, stehe ich gerne bei einem Gespräch an einem Trainingstermin zur Verfügung.

An dieser Stelle möchte ich mich bei allen Schützinnen und Schützen, sowie den Aufsichten für den umsichtigen und reibungslosen Schießbetrieb 
sowie die Einhaltung der Hygienemaßnahmen bedanken; Bitte habt weiterhin Verständnis für diese Einschränkungen und denkt auch an Euren Mund-Nasen-Schutz, 
ohne diesem kein Zutritt zur Schießanlage möglich ist.

Die anstehenden Vereinsmeisterschaften werden bis auf weiteres ausgesetzt, es ist derzeit nicht absehbar, ob wir in diesem Jahr noch welche schießen werden.

Auf ein hoffentlich baldiges Wiedersehen
Mit Schützengruß

Walter Judex
SLG Leiter